Absender:

 

 

An das                                                                                                     Karlsruhe,

Regierungspräsidium Karlsruhe

Referat 24

Markgrafenstraße 46

76133 Karlsruhe

 

 

 

Planfeststellungsverfahren

B 10 - Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Karlsruhe und Wörth

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu dem o.a. Planfeststellungsverfahren erhebe ich die nachfolgenden

E i n w e n d u n g e n :

Die Planung in der jetzt vorliegenden Form lehne ich ab. Die Planung hat maßgebliche Widersprüche und Fehler wozu ich folgend im Einzelnen Stellung nehme:

1.      Unzulässige Aufspaltung der Planung
Für den Bau einer einheitlichen Maßnahme werden zwei Planfeststellungsverfahren durchgeführt – auf rheinland-pfälzischer und auf baden-württembergischer Seite.
Eine Abschnittsbildung ist im linienförmigen Planfeststellungsrecht zwar möglich. Erforderlich ist aber, dass ein Planungstorso vermieden wird und jeder Abschnitt eine eigene Verkehrsfunktion aufweist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Vielmehr müsste im jeweiligen Planfeststellungsverfahren geprüft werden, ob der andere Abschnitt verwirklicht werden kann. Da die offengelegten Unterlagen sich allein auf den jeweiligen Abschnitt beziehen, ist nicht ersichtlich, dass die Realisierungsfähigkeit der Gesamtmaßnahme gegeben ist.

2.      Unvollständige Unterlagen
Ein Planfeststellungsbeschluss kann nur ergehen, wenn die abwägungserheblichen Belange umfassend und vor allem vollständig ermittelt wurden.
Die offengelegten Unterlagen erfüllen diese Anforderungen nicht. Dies betrifft vor allem die naturschutzrechtlichen Belange, da z.B. der Erhaltungszustand der etwa 100 betroffenen schützenswerten Arten nur lückenhaft überprüft wurde. Insoweit verweise ich auf die Stellungnahmen der Naturschutzverbände, die ich zum Inhalt dieses Schreibens und mir zu Eigen mache.

Die jetzt offengelegte Planung macht nur dann Sinn, wenn auf Karlsruher Seite der Lückenschluss zwischen der neuen Trasse und der B 36 erfolgt. Ob dieser Lückenschluss überhaupt möglich ist, wurde im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht einmal ansatzweise untersucht.
Diesen „Einstieg in die Verwirklichung der Nordtangente“ wird von mir aber ohnehin abgelehnt da ich hiervon auch direkt betroffen bin.

Ein Beispiel für eine weitere Lücke ist auch die fehlende Überprüfung der Leistungskapazität der neuen Brücke im Falle der Sperrung der bestehenden Brücke. Es ist nicht ersichtlich, dass auf badischer Seite das sog. Ölkreuz in der Lage wäre, den prognostizierten durchschnittlichen täglichen Verkehr von 100.000 Fahrzeugen aufzunehmen. Das Gleiche gilt für den Anschluss der A 65/B 10 an die B 9 auf pfälzischer Seite.

 

3.      Fehlerhaft ermittelte Grundlagen der Planung
Der Verkehrsplaner geht von einer Verkehrsbelastung der Rheinbrücke im Jahr 2025 von ca. 100.000 Kfz/24 h aus. Die dieser Prognose zugrundeliegenden Annahmen sind aber zumindest teilweise unzutreffend, so dass auch die Prognose keinen Bestand haben kann. So wird beispielsweise der Bau der sog. Bienwald-Autobahn der Prognose zugrundegelegt. Diese wird aber ebenso wenig realisiert wie die vollständige Bebauung des ehemaligen Flughafens auf Karlsruher Gemarkung mit über 30 ha. Dieses Gebiet steht zwischenzeitlich größtenteils unter Naturschutz. Ohnehin wird für den sog. Analyse-Nullfall nicht die tatsächliche Verkehrsmenge, die sich aus der vorhandenen dauerhaften Zählstelle ableiten lässt, zugrundegelegt, sondern ein ca. 10 % höherer Wert. Nicht berücksichtigt wird auch, dass eine weitere Verkehrszunahme nicht zu erwarten ist, da die Bevölkerung in den südlichen Landkreisen von Rheinland-Pfalz abnimmt, die Kraftstoffpreise erheblich steigen und der ÖPNV weiter an Attraktivität gewinnt. Die prognostizierte Steigerung beim Motorisierungsgrad für die Stadt Karlsruhe in Höhe von 10 % ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.

 

4.      Fehlende Alternativenprüfung
Schließlich ist zu bemängeln, dass eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung nicht erfolgt ist.
Auf rheinland-pfälzischer Seite wurden allein im Raumordnungsverfahren unterschiedliche Varianten untersucht. Die Möglichkeit einer Ersatzbrücke spielte aber keine Rolle. Außerdem ist das Raumordnungsverfahren schon vor fünf Jahren abgeschlossen worden, ein Zeitraum, in dem die Anwendung der naturschutzrechtlichen Vorschriften – vor allem diejenigen der Europäischen Union – weiter verschärft wurden. Auf baden-württembergischer Seite wurde eine Alternativenprüfung nicht einmal in Erwägung gezogen. Dort ist man offensichtlich der Auffassung, dass der Verkehr dort zu übernehmen ist, wo er von rheinland-pfälzischer Seite „zur Verfügung gestellt“ wird.

Nach alledem kann der Planfeststellungsbeschluss auf Grundlage der jetzt offengelegten Unterlagen nicht ergehen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

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